Versicherungsvergleich Autoversicherung
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Die Kfz – Versicherung
Jedes Auto oder auch Motorrad, Mofa, Traktor oder Bus, welches sich auf Deutschlands öffentlichen Straßen bewegt, muss Haftpflicht versichert sein. Hierfür gibt es die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht Versicherung.
Sinn und Zweck dieser gesetzlich verordneten Versicherung ist es, im Falle eines Unfalls, auf der einen Seite den Fahrer bzw. Halter des betreffenden Fahrzeugs vor unübersehbaren finanziellen Forderungen zu schützen, auf der anderen Seite aber auch einem Geschädigten dahingehend zu helfen, eine erlittene Schädigung zumindest materiell auszugleichen.
Wie es immer bei der Haftpflichtversicherung ist, hat diese die Aufgabe, gestellte Haftpflichtansprüche zu prüfen. Sofern die Versicherung zu der Auffassung gelangt, dass diese Forderungen berechtigt sind, so wird sie diese dann auch befriedigen. Sollten die Ansprüche jedoch überzogen oder gar nicht berechtigt sein, so wird sie diese abwehren.
Die Haftpflichtversicherung nimmt die Interessen des Versicherungsnehmers wahr und geht notfalls auch vor Gericht, um unberechtigte Forderungen abzuwehren. Insofern ist es von elementarer Wichtigkeit dass, z.B. bei einem Verkehrsunfall, der Versicherungsnehmer keinerlei Schuldanerkenntnis abgibt. Die Abgabe einer solchen Erklärung kann im schlimmsten Falle dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz kosten! Die Prüfung der Schuldfrage obliegt einzig und alleine der Haftpflichtversicherung.
Die Haftpflichtversicherung wird im Schadensfall seinen Kunden auffordern, den Schadensverlauf aus seiner Sicht zu schildern. Wenn nun der Versicherungsnehmer der Meinung ist, dass er den Unfall verschuldet hat, so sollte er es der Versicherung auch mitteilen. Dieses schafft klare Verhältnisse und kann langwierige Streitereien zwischen den Parteien verhindern. Aber leider sieht die Praxis anders aus. Viele Kunden fürchten um ihren sauer erfahrenen Schadensfreiheitsrabatt. Dafür kann man ja sicherlich Verständnis haben, aber wenn man sich in die Lage des Geschädigten versetzt, so geht es manchmal um die nackte Existenz.
Man stelle sich folgenden Fall vor: Ein Fußgänger wird an einer Fußgängerampel von einem PKW erfasst und schwer verletzt. Der Fußgänger hatte grün, der Autofahrer dementsprechend rot. Es gibt keine Zeugen des Schadenhergangs. Nun behauptet der Autofahrer, er hätte grün gehabt und er Fußgänger könne nur bei rot die Fahrbahn betreten haben, insofern habe der Fußgänger den Unfall verschuldet. Nicht nur dass der schwer verletzte Fußgänger um sein Recht kämpfen muss, nein, der Anwalt des Autofahrers macht nun auch noch gegen den Fußgänger Schadenersatzansprüche für seinen Mandanten geltend, denn sein Fahrzeug ist durch den Anprall mit dem Fußgänger beschädigt worden.
Hier kann es zu langwierigen und nervenaufreibenden Streitigkeiten kommen, die erst durch Gerichtsentscheide beendet werden können. Nicht selten enden dann diese unangenehmen Auseinadersetzungen mit einem Vergleich der keinen der Beteiligten wirklich zufrieden stellt.
Von daher ist es für alle Beteiligten von wesentlichem Vorteil, wenn die Schuldfrage von Anbeginn geklärt ist. Der Versicherer wird gegebenenfalls zügig regulieren und der Geschädigte muss nicht unnötige Verzögerungen in Kauf nehmen.
Neben der gesetzlichen Haftpflichtversicherung wird auch die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung angeboten.
Diese Form der Sicherheit beruht allerdings für beide Vertragspartner auf einer freiwilligen Basis. In der Kaskoversicherung gibt es keinen Kontrahierungszwang, also keine Verpflichtung der Versicherung dieses Risiko auch abzudecken. Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die durch Entwendung (also Diebstahl), Glasbruch oder Brand entstanden sind. Weiterhin Schäden die bei einem Zusammenstoß mit Haarwild sowie Schäden, welche durch Marderbiss entstanden sind. Bei einem Diebstahl des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Wenn lediglich versucht wurde das Fahrzeug zu entwenden, übernimmt der Versicherer auch die dadurch entstandenen Reparaturkosten. Die Teilkaskoversicherung wird in der Regel mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abgeschlossen, dieses reduziert die Beitragsprämie. Im Gegensatz zur Kraftfahrtzeug Haftpflichtversicherung wird der Versicherungsvertrag bei der Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung nicht in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
Bei der Vollkaskoversicherung sieht das nun schon wieder anders aus, hier erfolgt im Schadensfall eine Belastung des Vertrages.
Die Vollkaskoversicherung beinhaltet die Leistungen der Teilkaskoversicherung wie bereits oben beschrieben. Darüber hinaus übernimmt die Vollkaskoversicherung auch Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes, fahrlässiges Verschulden entstanden sind. Dieses kann bei einem selbstverschuldeten Unfall der Fall sein. Darüber hinaus werden Kosten für Vandalismusschäden, wie zerkratzter Lack oder eingebeulter Kotflügel von der Vollkaskoversicherung übernommen. In der Regel versichert man Neufahrzeuge und hochwertige Fahrzeuge in den ersten drei bis vier Jahren Vollkasko. Danach empfiehlt sich dann nur noch die Teilkaskoversicherung, weil die Beitragsprämien in der Vollkaskoversicherung doch beträchtlich hoch sind. Auch in der Vollkaskoversicherung sind Vereinbarungen über Selbstbeteiligung üblich.
Da die Beitragsprämien für die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen immer zum 1. Januar eines jeden Jahres von den Versicherungsgesellschaften neu ermittelt und festgelegt werden, empfiehlt sich auf jeden Fall ein Vergleich mit anderen Gesellschaften. Hier bietet sich unser kostenloser und unverbindlicher Kfz – Vergleichsrechner an. Nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit und Sie werden überrascht sein wie viel Sie einsparen können.